nimmt man in der Heizlastberechnung (EN12831) die "Wand zu Nachbargebäude" nur wenn ein anderes Gebäude (fremdbeheizt) an das berechnete Gebäude grenzt, oder auch wenn z.B. eine Wohnung an eine andere Wohnung grenzt? Ich vermute ersteres, da die „Wand zu Nachbargebäude“, obwohl als Innenwand gezeichnet, in der Berechnung als Außenbauteil auftaucht. Irre ich mich, oder war es in der Heizlastberechnung früher möglich Wohnungstrennwände zu deklarieren? Was ist, wenn die Nachbarwohnung längere Zeit abgesenkt ist (mehr wöchiger Winterurlaub des Nachbarn)? Ich bilde mir ein, dass bei einer Wohnungstrennwand automatisch mit ~15°C Nachbarraumtemperatur gerechnet wurde. Ich bin mir da aber nicht mehr sicher. Was sagt ihr dazu?
Die Wand bezieht sich nur auf ein Nachbargebäude, z.B. der angrenzende Bestand etc.
Bei angrenzenden Wohnungen / Hotelzimmern etc. vergibt man eigene Wohneinheiten. In dieser hinterlegt man dann die abgesenkte Temperatur. Früher war das die angesprochene 15°C, die neue Heizlast trägt als Standard 5°C ein, der Wert ist aber überschreibbar.
5°C ist unserer Meinung nach nicht realistisch, zwar ist das die Frostschutztemperatur der Heizkörper, allerdings wird man nicht damit rechnen müssen, dass alle angrenzenden Wohnungen gleichzeitig nicht belegt sind und dass dies dann auch noch bei z.B. -12°C Außentemperatur geschieht. Das würde nur die HK / FBH unnötig aufblähen und entsprechende Mehrkosten verursachen.
Ist natürlich pro Projekt individuell zu betrachten und vom Bauherren zu bestätigen. Bei anderen Projekten kann dies natürlich durchaus vorkommen.
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